
Bez. f. das Nichtgelten bestimmter Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Banken (§ 102). Danach stellt die Bankwirtschaft neben anderen Branchen (z. Bereichsausnahme für Banken Versicherungen) eine Ausnahme vom grunds. Kartellverbot des Gesetzes dar, da es auch gesamtwirtschaftlich als begründet angesehen wird, Banken - al.....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/bereichsausnahme-fuer-banken/berei
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